Spekulationsgeschäfte

Spekulationsgeschäfte
offizielle Bezeichnung seit 1999:  Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Werden Wirtschaftsgüter des  Privatvermögens, die keine  wesentliche Beteiligung darstellen, veräußert, so handelt es sich um ein Sp., wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Wertpapieren nicht mehr als ein Jahr, bei Veräußerung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Ein Sp. liegt ebenfalls vor, wenn Wirtschaftsgüter nach der Entnahme aus einem Betrieb innerhalb von einem bzw. zehn Jahren veräußert werden. Spekulationsgewinne sind als  sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) einkommensteuerpflichtig, bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr geringer als 512 Euro ist. Spekulationsverluste dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns eines Jahres ausgeglichen werden; darüber hinaus dürfen sie nur mit dem Gewinn aus Sp. des Vorjahres ausgeglichen oder mit dem Gewinn aus Sp. zukünftiger Jahre verrechnet werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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